Sanierungs- und Insolvenzberatung
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Merkblatt speichernDroht meinem Unternehmen die Insolvenz? Und wenn ja, was kann ich dagegen tun?
Aktuell sind viele Unternehmen mit großen Herausforderungen konfrontiert. Zum einen leiden sie nach wie vor unter den Folgen der COVID-19-Pandemie. Rückzahlungen auf Stundungen oder Überbrückungsgarantien sind zu leisten, was in vielen Fällen die kurz- und mittelfristige Liquidität belastet. Zum anderen beeinträchtigen Faktoren, wie die aktuelle Energiekrise, stark gestiegene Preise und Versorgungsengpässe die Wirtschaft. Diese Entwicklung macht sich inzwischen auch in den Insolvenzzahlen bemerkbar. Im Jahr 2022 stiegen die Unternehmensinsolvenzen im Vergleich zum Jahr 2021 um rund 60 % an.
Angesichts dieser Umstände fragen sich viele Unternehmerinnen und Unternehmer, ob auch dem eigenen Unternehmen eine Insolvenz droht und was unternommen werden kann, um eine solche rechtzeitig zu erkennen und doch noch zu verhindern. Im Folgenden legen wir die Insolvenztatbestände in Österreich dar und geben Handlungsempfehlungen für Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Eigentümerinnen und Eigentümer von Unternehmen, die sich bereits in einer Krise befinden bzw. akut gefährdet sind, in eine solche zu geraten.
Wie erkenne ich, dass sich mein Unternehmen in der Krise befindet?
Im Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) finden sich zwei Kennzahlen, anhand derer eine Krise definiert werden kann: So wird bei einer Eigenmittelquote (nach URG-Definition) von weniger als 8 % und bei einer fiktiven Schuldentilgungsdauer (nach URG-Definition) von mehr als 15 Jahren, davon ausgegangen, dass sich ein Unternehmen in einer Krise befindet und Reorganisationsbedarf besteht. Deutlich enger gefasst wird der Krisenbegriff durch die im Insolvenzrecht definierten Insolvenztatbestände, zu denen in Österreich
- die insolvenzrechtliche Überschuldung (relevant für eingetragene Personengesellschaften, z. B. OG, KG, GmbH & Co KG, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sowie bei juristischen Personen, z. B. GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) und
- die (faktische) Zahlungsunfähigkeit
zählen.
Welche Fristen muss ich bei der Beantragung der Insolvenz beachten?
Die Insolvenz muss bei Vorliegen eines dieser Gründe ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen nach Eintritt der Voraussetzungen beantragt werden. Schuldhaft verzögert ist der Antrag dann nicht, wenn etwa die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist. Nach der Rechtsprechung darf diese Frist nur dann ausgenutzt werden, wenn und solange die Sanierungsbemühungen nicht aussichtslos sind. Nur bei einer durch eine Naturkatastrophe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Anmeldefrist auf maximal 120 Tage.
Achtung: Fristen unbedingt einhalten!
Halten die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Vorständinnen, Vorstände) die Frist für die Insolvenzanmeldung nicht ein, haften sie den Gläubigerinnen bzw. Gläubigern persönlich und unmittelbar für jenen Schaden, der durch die Verzögerung entstanden ist. Die Verpflichtung zur Eröffnung trifft auch Mehrheitsgesellschafterinnen bzw. Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50 %, wenn kein Geschäftsführer oder Vorstand mehr vorhanden ist.
Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung: Was erwartet mich?
Die Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung beginnt mit der Feststellung eines negativen Eigenkapitals im (vorläufigen) Jahresabschluss oder im unterjährigen Zwischenabschluss. Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte (rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten) und eine negative Fortbestehensprognose besteht.
Setzen Sie bei der Prüfung unbedingt auf Hilfe vom Profi!
Bei beiden Prüfungsschritten sind Unternehmen in der Praxis stark auf die Unterstützung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater angewiesen: Für die Prüfung einer rechnerischen Überschuldung wird ein Status (eine Art Bilanz) unter Berücksichtigung von stillen Reserven und stillen Lasten erstellt. Gerade bei der Ermittlung der stillen Reserven auf Grundstücken und Gebäuden bietet sich die Einholung eines externen Schätzgutachtens an. Im zweiten Prüfungsschritt ist eine Fortbestehensprognose zu erstellen. Die Anforderungen an diese Prognose sind dabei hoch und ihre Bedeutung in der Praxis ist erheblich, zumal Banken bei Vorliegen einer buchmäßigen und rechnerischen Überschuldung als Voraussetzung des Aufrechterhaltens der Finanzierungslinien eine solche verlangen.
Was ist die Fortbestehungsprognose?
Bei der Fortbestehensprognose handelt es sich um ein Sanierungskonzept, das eine Analyse der Verlustursachen vornimmt, die zukünftige Zahlungsfähigkeit dokumentiert, geplante Sanierungsmaßnahmen darstellt und diese in eine Planungsrechnung miteinbezieht. Mittelfristig muss der Turnaround geschafft werden und eine Beseitigung der Überschuldung möglich sein.
Brauche ich einen Steuerberater?
Nachdem die Anforderungen an die Fortbestehensprognose sehr hoch sind, wird die rechtzeitige Einbindung externer Beraterinnen bzw. Berater (Steuer- und Unternehmensberater) dringend angeraten! Die Stellungnahme zum Fortbestand hat jedoch das Organ (Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Vorständinnen, Vorstände) zu erstellen bzw. zu unterfertigen. In der Praxis stellen neben dem großen Zeitdruck und der unterjährigen Erstellung oft auch ein mangelndes Rechnungswesen oder fehlende Informationen zur Erstellung einer Planungsrechnung zentrale Herausforderungen dar. Wir unterstützen Sie hier zuverlässig und passgenau!
Zahlungsunfähigkeit: Was bedeutet das konkret?
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn ein Unternehmen mangels verfügbarer Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen, und es sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Dabei besteht ein Spielraum, welcher in der Praxis mit bis zu 5 % definiert wird. Das bedeutet, dass wenn 95 % der fälligen Schulden bezahlt werden können, noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Künftig fällig werdende Schulden sind bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit in diesem Zusammenhang auch nicht zu berücksichtigen. Wurde etwa mit einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger eine Stundung vereinbart, ist diese Forderung auch nicht fällig. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zählt somit rein die Fälligkeit einer Forderung.
Was ist der Unterschied zwischen der Zahlungsfähigkeit und der drohenden bzw. reinen Zahlungsstockung?
Von der (faktischen) Zahlungsunfähigkeit ist die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die reine Zahlungsstockung abzugrenzen. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit finden die aktuell fälligen Verbindlichkeiten in den liquiden Mitteln grundsätzlich Deckung. Auf Basis von Finanzplänen ist jedoch ersichtlich, dass nicht alle zukünftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang zukünftige geplante Ein- und Auszahlungen. In diesem Falle kann ein Unternehmen, jedoch muss nicht, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beantragen.
Wo liegt der Unterschied zur Zahlungsstockung?
Die reine Zahlungsstockung hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen zwar kurzfristig nicht all seine (fälligen) Verbindlichkeiten bedienen kann. Auf Basis von Finanzplänen bzw. Prognosen zeigt sich jedoch, dass diese Stockung nur kurzfristiger und vorübergehender Natur ist. Dies tritt in der Praxis häufig bei Großaufträgen mit einem relativ hohen Vorfinanzierungsbedarf auf.
Praxistipps: Was Sie in der Praxis tun können, um Ihr Unternehmen zu schützen
Wie können Unternehmen nun konkret auf eine drohende Insolvenz reagieren bzw. die eigenen Handlungsspielräume bereits im Vorfeld erhöhen?
Handeln Sie frühzeitig!
In Unternehmen mit einer niedrigen oder bereits negativen Eigenkapitalquote bietet es sich an, möglichst frühzeitig (idealerweise noch vor dem Bilanzstichtag) einen Grobstatus zu erstellen, um gegebenenfalls eine buchmäßige Überschuldung rechtzeitig prognostizieren zu können. Des Weiteren wird auch eine sehr rasche Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses in Abstimmung mit der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater empfohlen. Das kann den Handlungsspielraum erhöhen und den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen – wir beraten Sie gerne!
Erarbeitung von laufenden Finanzplänen
Bei Liquiditätsengpässen, die sich oft auch über sehr lange Zeiträume ziehen können, wird dringend die Erstellung von laufenden (rollierenden) kurzfristigen Finanzplänen auf Wochen- oder Monatsbasis empfohlen. Diese sind die Basis für Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung bzw. -sicherung. Erfahrungsgemäß ist der Aufwand für die Erstellung nach einer Einführung sehr überschaubar. Basis hierfür ist wiederum eine möglichst (tag-)aktuelle Finanzbuchhaltung.
Merke: In jedem Falle ist ein ordnungsgemäßes und aktuelles Rechnungswesen sicherzustellen. Dies ist die Basis für die Erstellung von Planungsrechnungen (etwa als Teil einer Fortbestehensprognose) bzw. von Finanzplänen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Insolvenzeröffnungsgründe und Handlungsempfehlungen
Insolvenzgrund | Handlungsempfehlungen | Anmerkung |
Überschuldung |
Erstellung Grobstatus und zeitnahe Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses zur Prüfung einer buchmäßigen Überschuldung Rechtzeitige Erarbeitung von Sanierungsmaßnahmen und Erstellung einer Fortbestehensprognose |
Externe Unterstützung wird hier dringend angeraten Auseinandersetzung mit der Frage nach einer insolvenzrechtlichen Überschuldung ist notwendig |
Zahlungsunfähigkeit | Erstellung von laufenden Finanzplänen und Erarbeitung von Maßnahmen zur Liquiditätsbeschaffung bzw. -sicherung | Häufigster Insolvenzgrund in der Praxis |
Drohende Zahlungsunfähigkeit | Freiwillige Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung möglich |
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Welche Optionen hat ein Unternehmen noch, wenn bereits eine Insolvenz droht?
Grundsätzlich stehen Unternehmen in Österreich neben der klassischen außergerichtlichen oder vorinsolvenzlichen Sanierung bei Vorliegen einer existenzgefährdenden Krise zwei Verfahrenswege offen: Die außergerichtliche Sanierung und die gerichtlich überwachte Sanierung.
Außergerichtliche Sanierung: Ablauf und Vorteile
Die außergerichtliche Sanierung läuft vollständig ohne gerichtliche Überwachung ab und wird in der Unternehmenspraxis zumeist in Abstimmung mit der oder den Banken des Unternehmens durchgeführt. Neben einer betriebswirtschaftlichen Umstrukturierung werden hier finanzwirtschaftliche Sanierungsschritte, wie Nachlass, Stundung, Refinanzierung oder Umschuldung gesetzt. Der Vorteil dieser außergerichtlichen Sanierung ist darin zu sehen, dass diese zumeist diskret ohne öffentliche Bekanntheit abläuft. Zudem sind für die Befriedigung von Gläubigerinnen bzw. Gläubigern keine gesetzlichen Mindestquoten zu erfüllen. Aufgrund von Insolvenzantragsplichten und anderer rechtlicher Risiken, wie die drohende Anfechtung von Rechtshandlungen und Geschäften bei Scheitern und anschließender Insolvenz, ist auch bei einer außergerichtlichen Sanierung eine sorgfältige betriebswirtschaftliche und rechtliche Planung und Prüfung unbedingt notwendig.
Gerichtlich überwachte Sanierung: Ablauf und Vorteile
Im Zusammenhang mit einer gerichtlich überwachten Sanierung stehen insolvenzgefährdeten bzw. insolventen Unternehmen in Österreich die Restrukturierung nach der Restrukturierungsordnung (ReO) sowie Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) zur Verfügung. Bei der Restrukturierung nach der ReO handelt es sich um eine besondere Form der Sanierung unter Aufsicht des Insolvenzgerichts, welche Vorteile der außergerichtlichen Sanierung mit jenen der Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verbinden soll.
Das Ziel dieser Sanierungsform ist, dass die in Krise befindlichen Unternehmen im operativen Bereich weitgehend selbständig agieren können. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist nur über Antrag des in Krise befindlichen Unternehmens bei wahrscheinlicher Insolvenz möglich. Eine solche wahrscheinliche Insolvenz ist insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Die Bestandsfähigkeit muss jedoch gegeben sein.
Gerichtlich überwachte Sanierung: Was ist ein Restrukturierungsplan?
Das zentrale Element dieses Verfahrens stellt der Restrukturierungsplan dar, welcher bei Verfahrenseröffnung neben anderen Unterlagen vorzulegen ist, dar. Der Restrukturierungsplan muss dabei Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anführen, die Ursachen und den Umfang der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens darlegen und die Gläubigerklassen mit der jeweiligen Höhe der Forderungen darstellen. Darüber hinaus sind die Bedingungen des Restrukturierungsplans und die Maßnahmen der Restrukturierung im Detail zu erläutern.
Was erwartet mich bei einem Restrukturierungsverfahren?
Nach Verfahrenseröffnung ist vom Gericht eine Restrukturierungsbeauftragte bzw. ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen. Das Restrukturierungsverfahren bietet den betroffenen Unternehmen eine Vollstreckungssperre, die Schuldnerin bzw. der Schuldner ist somit für einen begrenzten Zeitraum vor exekutiven Maßnahmen geschützt. Auch ist es möglich, wenn nicht in allen Gläubigerklassen, welche von Rechts wegen zu bilden sind, die einfache Kopfmehrheit und die 75%ige Summenmehrheit bei der Abstimmung über Restrukturierungsplan erreicht wird, dass ein sogenannter „klassenübergreifender cram-down“ durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass Gläubigerklassen bzw. einzelne Gläubigerinnen bzw. Gläubiger, welche die Restrukturierung verhindern wollen, überstimmt werden können. Für die Verhandlung mit den Gläubigern über Forderungsnachlässe gibt es im Unterschied zum Insolvenzverfahren keine gesetzlichen Mindestquoten. Zur Publizität des Verfahrens ist anzumerken, dass grundsätzlich die Veröffentlichung in der sogenannten Ediktsdatei vorgesehen ist.
Was ist das vereinfachte Restrukturierungsverfahren?
Beim „Vereinfachten Restrukturierungsverfahren“ erfolgt keine Eintragung in die Ediktsdatei. Hier müssen die mit den Gläubigerinnen bzw. Gläubigern ausverhandelten Vereinbarungen bereits mit dem Antrag dem Gericht vorgelegt werden, die zu ihrer Rechtsgültigkeit durch das Gericht genehmigt werden müssen. Bei den betroffenen Gläubigern darf es sich zudem nur um Finanzgläubiger (also um Banken und Leasinggesellschaften) handeln.
Welche Erleichterungen brachte die Reform für das Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren wurde mit der Reform aus dem Jahr 2010 dahingehend vereinfacht, als dass es nun ein einheitliches Verfahren mit unterschiedlichen Ausprägungen gibt. Ein wesentliches Ziel des Insolvenzrechts in Österreich ist es, eine Sanierungsmöglichkeit für überlebensfähige Unternehmen zu schaffen und dadurch auch Arbeitsplätze zu sichern. Die gerichtliche Sanierung hat in Österreich lange Tradition und wurde vor der Reform zumeist über den sogenannten Zwangsausgleich abgewickelt. Nun erfolgt die Sanierung mithilfe des sogenannten Sanierungsplans.
Rolle des Steuerberaters bei Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz
Frühzeitig auf professionelle Hilfe setzen
Eine Unternehmenskrise stellt für alle Beteiligten eine große Herausforderung dar. Aus Sicht der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Geschäftsführung ist eine rasche Identifikation der Krise und Reaktion auf diese von entscheidender Bedeutung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind oft verunsichert, Banken üben Druck auf das Unternehmen aus und Gläubigerinnen bzw. Gläubiger drängen unter Umständen an. In dieser außerordentlichen Situation ist es sowohl auf fachlicher als auch auf emotional-psychologischer Ebene wichtig, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eine entsprechende externe Unterstützung bekommen.
Wer braucht eine Steuerberater?
Unterstützung vom Profi ist in der Krise für alle Unternehmen enorm hilfreich, aber insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bzw. Familienunternehmen besonders wichtig, für die die Auseinandersetzung mit einer finanziellen Krise oft eine neue Erfahrung ist.
Warum sollte ich die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch nehmen?
Entscheidungen in Krisensituationen sind in der Regel mit großer Unsicherheit verbunden. Aufgrund der Besonderheiten in diesen Unternehmen, wie etwa die Organisation des Rechnungswesens, welches oftmals teilweise oder zur Gänze an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert ist, besteht sehr oft schon eine sehr gute Vertrauensbasis. Aus diesem Grund kann die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater in einer Unternehmenskrise als erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner und als Vertrauensperson fungieren. Das konkrete Beratungsangebot bzw. die konkrete Unterstützungsmöglichkeit hängt jedoch vom Einzelfall ab – wir beraten und unterstützen Sie gerne und mit viel Fingerspitzengefühl.
Mögliche Beratungsleistungen
Beratung in der Restrukturierung
Unter Restrukturierung wird üblicherweise die Neugliederung innerbetrieblicher Unternehmensstrukturen und -prozesse verstanden. Eine Restrukturierung kann auch ohne Vorliegen einer akuten Unternehmenskrise, etwa bei Ertragsrückgängen oder aus anderen organisatorischen Gründen durchgeführt werden. In der Regel liegt hier (noch) keine Zahlungsstockung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Die möglichen Beratungsleistungen in der Restrukturierung reichen von der Unterstützung in der Analysephase über die Erstellung eines Restrukturierungskonzepts hin zur Begleitung in der Umsetzung. Wir können dabei zum einen die betriebswirtschaftlichen Berechnungen anstellen, zum anderen auch in organisatorische bzw. strategische Fragen eingebunden werden.
Beratung in der Sanierung
Eine akute existenzbedrohende Krise, die durch eine Überschuldung (negatives Eigenkapital) und/oder Zahlungsstockung bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit gekennzeichnet ist, erfordert eine umfassende Analyse der Ausgangssituation, eine rasche Reaktion auf Krise mit der Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzepts zur langfristigen Wiedererlangung einer Wettbewerbsfähigkeit. Die möglichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen beginnen bereits bei der Analyse. Unabdingbar für eine umfassende Sanierungsanalyse ist ein aktueller Status sowohl die Vermögens- und Kapitalsituation als auch die Ertragslage betreffend.
Erstellung eines Sanierungskonzepts
Eine weitere wesentliche Unterstützung betrifft die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzepts. Ausgehend von einer (objektiven) Analyse der Krisenursachen wird die Auswirkung der möglichen Sanierungsmaßnahmen dargelegt. Es handelt sich dabei um einen Businessplan für das zu sanierende Unternehmen, in dessen Mittelpunkt eine integrierte Planungsrechnung für die nächsten Jahre steht. Wir geben in diesem Zusammenhang auch fachliche Unterstützung bei der Entscheidung für einen bestimmten Sanierungsweg. Die Entscheidung zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierung und die damit verbundene Detailplanung setzt umfassendes Wissen im Bereich Steuerrecht und Betriebswirtschaft voraus.
Planung und Steuerung der Liquidität
In der akuten Sanierungsphase hat zudem die Sicherstellung der laufenden Zahlungsfähigkeit höchste Priorität. Die Planung und Steuerung der Liquidität erfolgt in der Regel über so genannte kurzfristig Finanz- oder Liquiditätspläne auf Wochen oder Monatsbasis. Die Voraussetzung hierfür ist eine (tag-)aktuelle Finanzbuchhaltung mit abgestimmten Offenen-Posten-Listen. Wird die Buchhaltung durch uns durchgeführt, kann auch bei der Erstellung von Finanzplänen eine wesentliche Unterstützung erfolgen. Nachdem eine Sanierung üblicherweise über einen längeren Zeitraum geht und unterschiedliche Interessen koordiniert werden müssen, können wir in die gesamte Koordination der Sanierung bzw. auch die Verhandlungsführung und Kommunikation mit Gläubigerinnen bzw. Gläubigern, etwa Banken oder Finanzbehörden, eingebunden werden.
Beratung in der Insolvenz(-vorbereitung)
Scheitert eine (außergerichtliche) Sanierung bzw. wird bewusst ein Insolvenzverfahren zur Liquidation oder Sanierung des Unternehmens gewählt, ist ebenfalls eine rechtliche und steuerliche/betriebswirtschaftliche Beratung unabdingbar. Grundsätzlich sind auch hier eine proaktive und vorausschauende Planung und Vorbereitung sinnvoll, die Abweisung eines Insolvenzverfahrens sollte aus unterschiedlichen Gründen vermieden werden. Zudem sind Fristen (z. B. für einen Insolvenzantrag) zu berücksichtigen. Die mögliche Unterstützung durch unser Team reicht von der Erstellung eines Status für den Insolvenzantrag, über die Erstellung von Finanzplänen und Planungsrechnungen hin zur steuerlichen Beratung im Insolvenzverfahren.
Mögliche Unterstützungsleistungen durch unser Team
Restrukturierung
- Analyse
- Erstellung Restrukturierungskonzept
- Begleitung in Umsetzung
Sanierung
- Erstellung Status in Analysephase
- Unterstützung bei Erstellung des Sanierungskonzepts/der Planungsrechnung
- Detailplanung der Sanierung aus steuerlicher Sicht
- Erstellung von kurzfristigen Finanzplänen
- Koordination und Verhandlungsführung mit Gläubigern
Insolvenz
- Erstellung Status für Insolvenzantrag
- Erstellung von kurzfristigen Finanzplänen/Planungsrechnungen
- Steuerliche Beratung in der Insolvenz
Stand: 18. Jänner 2024
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